Die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvorgängerin haben somit den Unterhalt des Platzes, der dem allgemeinen Verkehr tatsächlich immer offen stand, nicht durch konkludentes Verhalten übertragen. Damit steht fest, dass der fragliche Teil der Parzelle der Beschwerdeführer nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. 4. Verfahrenskosten