c) Für den Belagseinbau der E.________strasse hat die Gemeinde Oberbipp unbestrittenermassen einen Kostenbeitrag geleistet. Die Gemeinde Oberbipp legt aber keine Belege vor, dass sie für die Teerung des Platzes der L.________AG oder der C.________ einen Beitrag geleistet hat. Die BVE geht deshalb davon aus, dass die Gemeinde Oberbipp bezüglich der Parzelle der Beschwerdeführer keine Investitionen getätigt hat, die über den betrieblichen Unterhalt hinausgingen und auf längere Zeit angelegt waren. Die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvorgängerin haben somit den Unterhalt des Platzes, der dem allgemeinen Verkehr tatsächlich immer offen stand, nicht durch konkludentes Verhalten übertragen.