b) Die Gemeinde kann sich im Zusammenhang mit der behaupteten Übertragung der Unterhaltspflicht nicht auf eine schriftliche oder mündliche Erklärung der Beschwerdeführer oder der früheren Grundeigentümerin berufen. Eine solche Übertragung kann jedoch nach der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts auch durch konkludentes Verhalten erfolgen.13 Das blosse Dulden der allgemeinen Strassenbenützung rechtfertigt diese Annahme noch nicht. Auf Zustimmung zur Widmung muss aber dann geschlossen werden, 13 BVR 2007 S. 418 auch zum Nachfolgenden 8