a) Nach Art. 15 Abs. 2 SBG werden Privatstrassen dem Gemeingebrauch gewidmet mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers (Bst. a), durch die Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit (Bst. b) oder durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde (Bst. c). Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall einzig eine Widmung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Bst. c SBG in Frage kommt, also die Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde.