3. Widmung zum Gemeingebrauch Es ist unbestritten, dass der fragliche Platz zum Strassengebiet gehört (vgl. dazu auch Art. 2 SBG): Er dient als Anschluss an die E.________strasse für den Q.________weg, für den J.________weg, für die Zufahrt zur I.________ und für den unbewilligten Lastwagenabstellplatz. Zudem dient er als Park-, Rast- und Abstellplatz. Der Platz steht (abgesehen von Parzelle Nr. P.________) im Eigentum der Beschwerdeführer und der C.________. Die Gemeinde Oberbipp ist der Auffassung, dass der Platz dem Gemeingebrauch gewidmet sei und es sich somit um eine öffentliche Strasse privater Eigentümer handelt (Art. 5 Ziffer 4 SBG).