Einen neueren Belag weisen auch die E.________strasse und die K.________strasse auf. Die neueren Belagsflicke und die neueren Flickteerungen befinden sich nicht auf der Parzelle der Beschwerdeführer. Für die BVE steht somit fest, 12 vgl. Eingabe der Gemeinde Oberbipp vom 26. November 2007 7 dass die Einwohnergemeinde Oberbipp auf der Parzelle der Beschwerdeführer keinen Belag eingebracht hat. Sie hat den ursprünglichen Belag aus den Siebzigerjahren weder erneuert noch geflickt. Die Gemeinde Oberbipp hat den ganzen Platz allenfalls vom Schnee geräumt, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird.