e) Laut den Aussagen des Vertreters der C.________ hat die C.________ den Q.________ in den Siebzigerjahren bis zum H.________ und den J.________weg in den Achtzigerjahren bis zum Waldrand mit einem Belag versehen. Über den Platz wird auch die I.________ erschlossen. Auf dem Grubenareal steht ein Schopf. Das Grubenareal ist eingezäunt und steht im Eigentum der C.________. Das Areal wird von der Einwohnergemeinde Oberbipp als Werkhof genutzt. Der Bereich zwischen dem Q.________weg und dem Tor des eingezäunten Areals wurde kürzlich mit einer neuen Heissmischtragschicht versehen. Nicht betroffen von dieser Erneuerung des Belags wurde die Parzelle der Beschwerdeführer.