Im bewilligten Kredit war zudem ein Betrag von 15'000 Franken vorgesehen für «40 Prozent Anteil an die Strassenabschlussarbeiten, Betonstellriemen anstelle des nicht vorgesehenen Strassenanschlusses». Dem Brief der L.________AG vom 5. April 19719 an die Gemeinde Oberbipp entnimmt die BVE, dass die L.________AG auch die Einlaufschächte und die ganze Entwässerung inkl. Einmündung in die Kantonsstrasse gebaut und bezahlt hat. Die L.________AG und die Gemeinde Oberbipp waren sich aber bewusst, dass die Strasse nach Fertigstellung ins Eigentum der Gemeinde übergehen wird. Laut Grundbuch ging das Eigentum an der E.________strasse (Parzelle Nr. G._____