Im vergangenen Jahr sei die Parzelle Nr. F.________ parzelliert und teilweise verkauft worden. Das fragliche Strassenstück sei neu ein Teil von Parzelle Nr. D.________, die die Beschwerdeführer erworben hätten. Die neuen Grundeigentümer hätten das dem Gemeingebrauch gewidmete Strassenstück abgesperrt. Dadurch sei die Verkehrssicherheit in diesem Bereich schwerwiegend gefährdet. Der Zugang zum H.________, zur I.________, zum Trottoir Richtung Niederbipp und zum J.________weg sei - von der E.________ kommend - nur noch mit einem unsinnigen und gefährlichen Umweg via K.________strasse (Kantonsstrasse) möglich.