Die Gemeinde Oberbipp begründet die angefochtene Verfügung damit, dass beim Bau der E.________strasse (Basiserschliessungsstrasse) ungefähr im Jahre 1970 vergessen worden sei, einen Anteil der (damaligen) Parzelle Nr. F.________ der neuen Strasse (E.________strasse, Parzelle Nr. G.________) zuzuschlagen. Seit dem Bau der E.________strasse diene die Landfläche von ungefähr 135 m² der Parzelle Nr. D.________ der Öffentlichkeit. Das Teilstück der Strasse sei demzufolge auch von der Einwohnergemeinde Oberbipp unterhalten worden (z.B. Teerung, Schneeräumung). Es handle sich um eine Privatstrasse, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Im vergangenen Jahr sei die Parzelle Nr. F.___