d) Die Beschwerdeführer sind die Adressaten der Verfügung und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Ziffer 1 und 2 der Verfügung vom 11. April 2007. Sie sind somit zur Beschwerde befugt (Art. 65 Bst. a VRPG). Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. 2. Unvollständige Sachverhaltsdarstellung