8 BVR (Bernische Verwaltungsrechtsprechung) 1993 S. 394 4 c) Die Beschwerdeführer haben die Abschrankungen vor dem Einreichen der Beschwerde entfernt. Zudem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass die Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht anfechten. Bezüglich der Feststellungsverfügung hat der Entzug der aufschiebenden Wirkung keine Folgen. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind somit die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 11. April 2007.