Für die Beurteilung der Beschwerde gegen Feststellungsverfügungen, wonach ein Teilstück der Parzelle der Beschwerdeführer dem Gemeingebrauch gewidmet ist (Ziffer 1 der Verfügung vom 11. April 2007), wäre an sich der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG6). Kraft Sachzusammenhangs mit der strassenbaupolizeilich begründeten Anordnung beurteilt die BVE auch die umstrittene Feststellungsverfügung, zumal fraglich ist, ob überhaupt ein genügendes Interesse an der Feststellungsverfügung besteht. Die Feststellungsverfügung ist gegenüber der rechtsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Verfügung subsidiär.7