Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BauG ist die BVE5 deshalb zuständig für die Beurteilung des Verbots des Gemeinderates von Oberbipp, den Gemeingebrauch am fraglichen Teilstück der Parzelle der Beschwerdeführer durch irgendwelche Massnahmen zu entziehen (Ziffer 2 der Verfügung vom 11. April 2007).