a) Der Gemeinderat von Oberbipp ist die zuständige Strassenaufsichtsbehörde für Gemeindestrassen und öffentliche Strassen privater Eigentümer (Art. 80 Abs. 2 SBG3). Er trifft alle Massnahmen, die zur Durchführung des Strassenbaugesetzes erforderlich sind und ordnet nötigenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an (Art. 83 Abs. 1 SBG). Für die Rechtspflege sind die Bestimmungen des BauG4 sinngemäss anwendbar. Gestützt auf Art.