2. Den Grundeigentümern von Oberbipp GB Nr. D.________ wird es ab sofort untersagt, das fragliche Teilstück durch irgendwelche Massnahmen dem öffentlichen Gemeingebrauch zu entziehen (z.B. durch Absperrungen, Ablagerungen usw.). 3. Die kürzlich aufgestellten Abschrankungen sind - unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümer - unverzüglich zu entfernen. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.»