3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur 20 Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'283.45 (inkl. MWSt) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 21 IV. Eröffnung