2. a) Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides den der Parzelle Beatenberg Gbbl.-Nr. F.________ vorgelagerten Zaun vollständig zu entfernen, soweit er auf dem Seegrundstück steht. b) Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind nach Art. 50 ff. BauG strafbar. c) Kommen die Beschwerdeführenden ihrer Wiederherstellungspflicht nicht fristgerecht nach, schreitet die Gemeinde Beatenberg auf Kosten der Beschwerdeführenden zur Ersatzvornahme.