b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG sind auch die Parteikosten der Gegenpartei grundsätzlich - von hier nicht relevanten Ausnahmen - von der unterliegenden Partei zu tragen. Der Anwalt der Beschwerdegegnerin beziffert die Parteikosten auf Fr. 1'283.45 (Fr. 1'150.-- Honorar, Fr. 42.80 Auslagen und Fr. 90.65 MWSt). Die Kostennote gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 10. August 2006 wird abgewiesen.