a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen vollständig. Die Wiederherstellungsverfügung muss sogar verschärft werden, indem die Beschwerdeführenden zu verpflichten sind, den Zaun auf einer Länge von 8,45 m zu entfernen, nämlich soweit er auf dem Seegrundstück steht. Als unterliegende Partei haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- bestimmt.