Dies ist für eine Vereinbarung, die das Versprechen, bestehende Bauten zu entfernen, zum Inhalt hat, nicht der Fall. Das Protokoll der Einigungsverhandlung beweist, dass die damaligen Streitparteien eine solche Vereinbarung getroffen haben. Die Beschwerdeführenden haben nach der Einigungsverhandlung Gelegenheit gehabt, zum Protokoll Stellung zu nehmen und haben 23 BGE 121 I 183 E. 2a, 124 II 269 f. 24 Vorakten der Baubpolizeibehörde der Gemeinde Beatenberg, pag. 125. 25 Vorakten der Gemeinde Beatenberg, pag. 172. 19