Nun, nach Erhalt der Fischereipolizeibewilligung für die Erweiterung des Mauersporns, versuchen sie die Vereinbarung zur Entfernung der zwei Zaunfelder als nicht verbindlich darzustellen, weil das nachträglich angefertigte und zugestellte Protokoll von den Teilnehmenden der Einigungsverhandlung nicht unterzeichnet wurde. Für die Gültigkeit einer Vereinbarung ist die Schriftlichkeit und damit die Unterzeichnung der Abmachung nur dann Voraussetzung, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen wird. Dies ist für eine Vereinbarung, die das Versprechen, bestehende Bauten zu entfernen, zum Inhalt hat, nicht der Fall.