Die Beschwerdeführenden erwecken mit ihrem Verhalten den Eindruck, dass sie das Einverständnis zur Verkürzung des Drahtzauns nur gegeben haben, damit sie in den Besitz der Fischereipolizeibewilligung für die Erweiterung des Mauersporns gelangen bzw. damit der Beschwerdegegner seine Einsprache zurückzieht. Nun, nach Erhalt der Fischereipolizeibewilligung für die Erweiterung des Mauersporns, versuchen sie die Vereinbarung zur Entfernung der zwei Zaunfelder als nicht verbindlich darzustellen, weil das nachträglich angefertigte und zugestellte Protokoll von den Teilnehmenden der Einigungsverhandlung nicht unterzeichnet wurde.