Die Beschwerdeführenden haben sich aber nicht an die Abmachung gehalten und den Maschendrahtzaun im ursprünglichen Zustand belassen. Die Beschwerdeführenden erwecken mit ihrem Verhalten den Eindruck, dass sie das Einverständnis zur Verkürzung des Drahtzauns nur gegeben haben, damit sie in den Besitz der Fischereipolizeibewilligung für die Erweiterung des Mauersporns gelangen bzw. damit der Beschwerdegegner seine Einsprache zurückzieht.