die zwei vordersten Zaunfelder entfernen würden. Auch der Beschwerdegegner zog damals seine Einsprache nur wegen dieser Zusicherung zurück. Ohne die Bereitschaft, die vorderen zwei Zaunfelder zu entfernen, wäre die Fischereipolizeibewilligung für die Erweiterung des Mauersporns nicht erteilt worden und der Beschwerdegegner hätte seine Einsprache aufrechterhalten. Die Beschwerdeführenden haben sich aber nicht an die Abmachung gehalten und den Maschendrahtzaun im ursprünglichen Zustand belassen.