Dieser Grundsatz bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und Bürgerinnen selbst, aber auch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und der Verwaltung auf der andern Seite von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gilt allgemein im Verhältnis zwischen Behörden und Bürgern, also nicht nur für die Behörden, sondern auch für den Bürger23. Laut dem Schreiben des kantonalen Fischereiaufsehers vom 27. Juni 200324 und dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom 26. September 200325 wurde von Seiten des Fischereiinspektorats der Erweiterung des Mauersporns nur dank dem Zugeständnis der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass sie