Grundeigentümer nicht an die Frist von Art. 46 Abs. 3 BauG gebunden. f) Schliesslich spricht - soweit es um die zwei vordersten Zaunfelder geht - auch der Grundsatz von Treu und Glauben für die Wiederherstellung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und Bürgerinnen selbst, aber auch zwischen den Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und der Verwaltung auf der andern Seite von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss.