zur Entfernung des Zauns gegeben sind: Die Freihaltung der Nichtbaugebiete und insbesondere der Seeufer von zonenfremden und nicht standortgebundenen Bauten und Anlagen wird seit jeher als zwingendes öffentliches Interesse gewertet. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden auf Boden des Kantons gebaut haben, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Zustimmung (Konzession) des Kantons zu sein. Der Kanton ist als 21 BVR 2001 S. 125 E. 4a; vgl. auch Aldo Zaugg, Kommentar zum bernischen BauG, 2. Aufl. 1985, Art. 46 N. 9 22 Akten des Regierungsstatthalters von Interlaken, pag. 54. 18