e) Die Beschwerdeführenden haben den Maschendrahtzaun auf dem Mauersporn laut Schreiben vom 26. März 2003 an den Regierungsstatthalter von Interlaken22 ungefähr fünf Jahre vorher, also etwa 1998 erstellt. Diese Darstellung ist unwidersprochen geblieben. Die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit war somit seit der Erstellung im Jahre 1998 gegeben und die Fünfjahresfrist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit war 2003, als die Entfernung des Zauns an der Einigungsverhandlung abgemacht wurde, möglicherweise gerade noch eingehalten. Als dann aber das Wiederherstellungsverfahren eingeleitet wurde, war sie sicherlich abgelaufen. Dies spielt aber keine Rolle, weil zwingende öffentliche Interessen