Bauten und Anlagen in und am Gewässer, wo es allgemein - besonders aber den Seeanstössern - bekannt sein dürfte, dass in diesem heiklen Bereich viele öffentlichrechtliche Vorschriften greifen. Und es gilt schliesslich ganz speziell für denjenigen, der wie die Beschwerdeführenden auf fremdem Boden baut. Die Gemeinde Beatenberg hat ihre Auffassung, der Zaun sei nicht bewilligungspflichtig, gegenüber den Beschwerdeführenden erst kundgetan, nachdem er bereits gebaut war. Diese Auskunft hat somit im Zeitpunkt der Erstellung des Zauns noch keine Auswirkungen auf das Tun der Beschwerdeführenden haben können.