c) Die Beschwerdeführenden können sich nicht darauf berufen, sie hätten den Zaun in gutem Glauben ohne Bewilligung errichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat derjenige, der baut, sich um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern und darf nicht einfach annehmen, dass es wohl schon bewilligungsfrei sei. Dies gilt insbesondere bei 17