b) Die Entfernung des Zauns in diesem Umfang steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im Wiederherstellungsverfahren ebenfalls zu wahren ist (Art. 47 Abs. 2 BewD): Das Entfernen des Zauns ist zur Erreichung des angestrebten Ziels - freier Zugang der Fischer zum Gewässer - geeignet und erforderlich. Der Abbruch des Zauns ist nicht mit hohen Kosten verbunden und deshalb für die Beschwerdeführenden auch zumutbar.