a) Damit sind die in Erw. 3 genannten Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfüllt. Der rechtmässige Zustand ist dann hergestellt, wenn der Zaun, soweit er auf dem Seegrundstück steht, entfernt wird. Die beiden äussersten Zaunfelder, deren Entfernung die Gemeinde verlangt hat, weisen zusammen eine Länge von 4,14 m auf. Das Zaunstück, das auf das Seegrundstück hinausragt, misst aber 8,45 m. Nach dem unter Erw. 5 Ausgeführten, ist der Zaun, soweit er auf das Seegrundstück hinausragt, auf der ganzen Länge rechtswidrig. Somit muss der Zaun auf dieser ganzen Länge entfernt werden.