Angesichts des nur pauschalen Hinweises auf die andern Fälle und die fehlende exakte Standortbezeichnung der fotografierten Zäune ist es nicht möglich, diese Fragen zu klären. Es ist nicht an der BVE, jedem einzelnen Fall nachzuspüren und abzuklären, ob die zuständigen Behörden zugestimmt haben oder nicht. Die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit ist somit ungenügend begründet. 9. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands