Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt dem Bürger keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird aber ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt20. 18 p. 182 der Vorakten der Gemeinde Beatenberg 19 BGE 101 Ia 206 E. 3a 20 statt vieler: BGE 127 I 2 E. 3 a 16