Es ist aber einer Behörde nicht verwehrt, ihre bisherige Praxis aus triftigen Gründen zu ändern, z.B. weil sie die Unrichtigkeit erkannt hat oder weil sie deren Verschärfung für zweckmässig hält19. Weiter ist zu beachten, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt dem Bürger keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.