a) Das Rechtsgleichheitsgebot besagt, dass gleiche Sachverhalte gleich beurteilt werden müssen. Daraus folgt, dass ungleiche Sachverhalte den unterschiedliche Verhältnissen entsprechend ungleich behandelt werden müssen. Es ist aber einer Behörde nicht verwehrt, ihre bisherige Praxis aus triftigen Gründen zu ändern, z.B. weil sie die Unrichtigkeit erkannt hat oder weil sie deren Verschärfung für zweckmässig hält19. Weiter ist zu beachten, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vorgeht.