f) Der Zaun ist somit in mehrfacher Hinsicht auch materiell rechtswidrig. Es käme prozessualem Leerlauf gleich, wenn der Form halber noch ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchgeführt würde. Die Mehrheit der Stellen des Kantons, die für die erforderlichen besonderen Bewilligungen zuständig sind, haben bereits signalisiert, dass sie dem Zaun nicht zustimmen können. Die BVE hat deshalb darauf verzichtet, den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben. 8. Rechtsgleichheit