c) Damit stehen dem Zaun öffentliche Interessen entgegen, die es auch ausschliessen, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu erteilen. Die materielle Rechtswidrigkeit ist auch diesbezüglich gegeben. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob der Zaun als standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG oder als teilweise Änderung einer bestehenden Anlage anerkannt werden könnte. d) Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass die kantonale Liegenschaftsverwaltung nachträglich eine Konzession für die Errichtung des Zauns erteilen würde. Die kantonale Liegenschaftsverwaltung hat bereits in ihrem Schreiben vom