In seinem Schreiben vom 27. Juni 2003 an den Regierungsstatthalter von Interlaken17 hat der Fischereiaufseher noch einmal festgehalten, dass im Bereich des öffentlichen Seegrunds kein Maschendrahtzaun installiert werden dürfe. Daraus ist zu schliessen, dass die fischereipolizeiliche Bewilligung auch nachträglich nicht erteilt werden könnte. Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Vorschriften des Fischereigesetzes sind nicht ersichtlich.