b) Der erstellte Zaun verletzt weiter Art. 20 Abs. 1 FiG, wonach es zur Ausübung der Fischerei gestattet ist, das Ufer (und das Flussbett) zu begehen und zu betreten. Der Vertreter der Fischereiaufsicht hat an der Einigungsverhandlung vom 26. September 2003 darauf hingewiesen, dass er der Erweiterung des Mauersporns nur zustimmen könne, wenn die Mauer von den Fischern betreten werden könne. Der erstellte Zaun verunmögliche dies. In seinem Schreiben vom 27. Juni 2003 an den Regierungsstatthalter von Interlaken17 hat der Fischereiaufseher noch einmal festgehalten, dass im Bereich des öffentlichen Seegrunds kein Maschendrahtzaun installiert werden dürfe.