Der umstrittene Zaun ist, wie bereits ausgeführt wurde, für den Bootsanbindeplatz nicht erforderlich. Er dient vielmehr dazu, das von den Beschwerdeführenden auf dem Zivilweg erstrittene Betretungsverbot für ihren Uferabschnitt und die davor liegende Gewässerfläche durchzusetzen. Dieses Betretungsverbot ist für die Benützung des Bootsanbindeplatzes keine zwingende Voraussetzung. Der Zaun steht somit in Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 und 2 BauG.