werden. Gemäss dem Richtplan „Bootsstationierung“ vom 17. April 1996, der im Rahmen der Seeverkehrsplanung Thuner- und Brienzersee erstellt worden ist, ist der Weiterbestand der Bootsanbindestelle vor der Parzelle der Beschwerdeführenden zulässig. Dies bedeutet nun aber nicht, dass automatisch auch weitere private Anlagen der Beschwerdeführenden, die für den Bootsanbindeplatz nicht zwingend erforderlich sind, erlaubt sind. Der umstrittene Zaun ist, wie bereits ausgeführt wurde, für den Bootsanbindeplatz nicht erforderlich.