a) Laut Art. 11 BauG sind in Gewässern und im geschützten Uferbereich von Seen und bestimmten Flüssen grundsätzlich nur Bauvorhaben zulässig, die standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können aber auf den dafür freigegebenen Gewässerflächen bestimmte private Bauvorhaben (Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen, Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei) bewilligt 14