c) Die ehemalige kantonale Liegenschaftsverwaltung ist seit dem 1. Januar 2005 dem Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) angegliedert und somit Teil der BVE. Die BVE kann deshalb über die Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zur Erstellung des Zauns gewährt wird, entscheiden, ohne einen förmlichen Amtsbericht zu dieser Frage beim AGG einzuholen. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit des Zauns wird die Zustimmung nicht erteilt. 7. Materielle Rechtswidrigkeit des Zauns