b) Auch die Tatsache, dass der Zivilrichter am 29. Januar 2004 ein Betretungsverbot erlassen hat, bedeutet nicht, dass der Kanton der Erstellung eines Zaunes zur Sicherung dieses Verbots zugestimmt hätte. Laut dem Verbot ist das unbefugte Betreten, das Vertäuen von Schiffen sowie das Fischen und Baden ab Steg und Mauersporn untersagt. Es ist fraglich, ob dieses Verbot den Anforderungen von Art. 21 Abs. 3 FiG entspricht: Danach darf ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erlassen werden. Soweit ersichtlich, wurde im zivilrechtlichen Verfahren keine solche Zustimmung eingeholt.