nichts gegen den Zaun einzuwenden habe. Diese Voraussetzung ist, soweit die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt, offensichtlich nicht erfüllt. Die Liegenschaftsverwaltung des Kantons hat zudem später, in einem weiteren Bericht an den Regierungsstatthalter von Interlaken vom 7. August 2003 ausdrücklich erklärt, dass sie wegen der negativen Stellungnahme des Fischereiinspektorats keine rückwirkende Vereinbarung für den Zaun abschliessen könne.