Es ist somit davon auszugehen, dass der Zaun von der Konzession nicht gedeckt ist. Auch die von den Beschwerdeführenden mit ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2007 eingereichte Kopie einer E-Mail eines Mitarbeiters der kantonalen Liegenschaftsverwaltung an den Beschwerdeführer 1 vom 25. März 2003 kann nicht als Zustimmung des Kantons als Grundeigentümer gewertet werden. Diese formlose Auskunft eines Mitarbeiters der Liegenschaftsverwaltung wurde ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt abgegeben, dass auch die Gemeinde Beatenberg 16 vgl. Beilage 8 der Beschwerdeführenden 13