Zur Ausübung dieser Nutzung sind (höchstens) die Mauern („Sporren“) als Schutz vor Verlandung und das Bootshaus erforderlich. Diese baulichen Anlagen werden denn in der Konzession auch ausdrücklich erwähnt, nicht hingegen ein Zaun auf der Mauer. Die Nutzung der Wasserfläche zur Stationierung des Bootes ist auch ohne den umstrittenen Zaun möglich. Es ist somit davon auszugehen, dass der Zaun von der Konzession nicht gedeckt ist.