Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Beschwerdeführenden ist es nicht so, dass in der Konzession die Errichtung eines Zaunes hätte verboten werden müssen. Es ist auch nicht so, (wie die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2007 geltend machen), dass der Maschendrahtzaun für die mit der Konzession angestrebte Nutzung erforderlich ist und deshalb automatisch in der Konzession mit enthalten ist. Die Konzession beinhaltet die Sondernutzung von 110 m² Wasserfläche als Bootsanbindeplatz. Zur Ausübung dieser Nutzung sind (höchstens) die Mauern („Sporren“) als Schutz vor Verlandung und das Bootshaus erforderlich.